Bestimmungen
Bezeichnungsvorschriften für Obstbrände
Die Bezeichnung bei Obstbränden besteht aus dem Namen der verwendeten Frucht und anschließend dem Wort "Brand". Bei Produkten aus der Weintraube kommen die Namen Weinbrand, Branntwein, Tresterbrand und Gelegerbrand in Frage.
Spirituosen
Edelbrände:
Der Lebensmittelcodex definiert als Edelbrand die "aus vergorenen Flüssigkeiten oder vergorenen Maischen hergestellten Produkte".
Entsprechend den verwendeten Rohstoffen werden diese Produkte als "Brand" oder "Edelbrand" bezeichnet.
Weindestillate (Branntweine):
Weindestillate sind Erzeugnisse, die aus Brennwein durch Destillation hergestellt werden.
Der Brennwein muss einen Alkoholgehalt von mindestens 18 % vol und höchstens 24 % vol aufweisen. Das entstandene Weindestillat muss einen Alkoholgehalt von weniger als 86 % vol haben.
Weinbrände:
Der Weinbrand wird aus dem Weindestillat gewonnen. Er muss einen Alkoholgehalt von mindestens 36 % vol aufweisen.
Obstbrände:
Obstbrände werden unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht als Brand oder Wasser bezeichnet.
Werden die Maischen zweier oder mehrerer Obstarten gemeinsam destilliert, so wird das Erzeugnis als "Obstbrand" oder "Obstler" bezeichnet.
Obstspirituosen:
Hierbei darf neben dem Fruchtalkohol auch anderer Alkohol landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden, wobei der Anteil des Fruchtalkohols zumindest 33 % ausmachen muss.
Geiste:
Diese werden hergestellt, indem bestimmte zuckerarme Früchte (speziell Beerenobst) mit Alkohol landwirtschaftlichen Ursprungs angesetzt und nach einer angemessenen Einwirkungszeit einer Destillation unterworfen werden.
Liköre:
Bei der Likörherstellung werden Früchte mit Alkohol "angesetzt". Liköre müssen einen Alkoholgehalt von mindestens 15 % vol aufweisen.
Eierlikör:
Eierlikör ist die Spirituose, die aus Alkohol landwirtschaftlichen Ursprungs gewonnen wird und als Bestandteil hochwertiges Eigelb, Eiweiß und Zucker oder Honig (mindestens 150 g pro Liter) enthält. Das Enderzeugnis enthält mindestens 140 g Eigelb pro Liter. Der Mindestalkoholgehalt beträgt 14 % vol.
Lagerung von Bränden
Generell sollten Brände stehend im Dunkeln bei gleichbleibender Temperatur gelagert werden. Große Temperaturschwankungen lassen den Schnaps schneller reifen, kühle Temperaturen bewirken das Gegenteil. Eine angebrochene Flasche sollte nicht lange gelagert, sondern möglichst rasch aufgebraucht werden. Wollen Sie ein Destillat länger lagern, so sollten Sie sich kleinere Einheiten besorgen oder eine angebrochene Flasche in eine kleinere umfüllen. Wichtig ist, dass die Flasche immer voll ist.
Beerendestillate erreichen die volle Genussreife in bis zu drei Jahren, Kernobstdestillate in bis zu fünf Jahren und Steinobstdestillate in bis zu acht Jahren.
Trinktemperatur von Bränden
Obstbrände sollten nicht kalt getrunken werden. Die Kälte bindet die Aromen und deswegen schmeckt man nichts. Die Trinktemperatur sollte zwischen 15° bis 18° Celsius betragen. Je nach Sorte, Umgebungstemperatur und Trinkanlass sollte man die Brände bis zu 8° Celsius trinken, aber nicht kühler.
Nach dem Brennen
Nach dem Brennen hat der Schnaps ca. 78 % Alkoholgehalt. Dieser soll nun ein halbes Jahr dunkel gelagert werden. Danach wird er mit Hollenbacher Leitungswasser auf Trinkstärke (40 – 42 %) verdünnt und gekühlt. Durch die Kühlung werden die enthaltenen Trübungen zu festen Teilchen und können anschließend ausgefiltert werden. Danach werden die Flaschen gefüllt, etikettiert und für den Verkauf fertig gemacht.
chbezeichnung
Außerdem müssen noch Name und Anschrift des Produzenten und der Herkunftsort der Früchte angegeben werden, wenn ohne diese Angaben ein Irrtum des Verbrauchers über die tatsächliche Herkunft möglich wäre.
Der tatsächliche Alkoholgehalt darf um 0,5 % vol von der Angabe am Etikett abweichen. Jede Angabe über den Alkoholgehalt muss mit dem Kürzel ... % vol gekennzeichnet werden.
Die Chargennummer kann, muss aber nicht am Etikett angeführt werden. Dieser Nummer muss der Buchstabe L vorangestellt werden, die Ziffern können frei gewählt werden. Durch die Chargennummer ist eine Rückverfolgbarkeit möglich.
Das Flaschenvolumen muss am Etikett angeführt werden, es sei denn, es handelt sich um eine Mehrwegflasche, auf der das Flaschenvolumen dauerhaft (durch Einprägung im Boden) angebracht ist.
Diese Kennzeichnungselemente stellen die Mindestanforderung dar. Zusätzliche Informationen können, sofern sie wahrheitsgetreu sind, angeführt werden. Man sollte allerdings besonders bei gesundheitsbezogenen Aussagen aufpassen.

Abfindungsbrennerei
Es dürfen nur Produkte, die selbst erzeugt oder bei Kräutern und Beeren selbst gesammelt wurden, zum Brennen verwendet werden. Bergbauernbetriebe dürfen auch Getreide brennen, wenn nicht genügend Obst vorhanden ist. Die höchstzulässige Erzeugungsmenge liegt bei 200 Litern pro Kalenderjahr.
Die Steuer wird immer vom reinen Alkohol berechnet. Bis zu 100 Liter gilt ein Steuerbetrag von € 5,40 pro Liter. Wenn mehr als 100 Liter gebrannt werden, wird für die zusätzlich gebrannte Menge € 9,00 pro Liter verrechnet.
Es gelten auch beschränkte Verkaufsmöglichkeiten und die Produkte dürfen nur an den Letztverbraucher, an die Gastronomie und an ein Alkohollager verkauft werden.
Vorteile: Diese Brennerei kann jeder privat erwerben. Sie muss nur beim Finanzamt angegeben werden. Sie benötigt keine besondere Genehmigung. Wenn im Zuge einer Landwirtschaft gebrannt wird, gibt es für jedes Familienmitglied einen Privatanteil von ca. einem Liter bis zwei Litern pro Jahr, der nicht versteuert werden muss.
Verschlussbrennerei
Die Verschlussbrennerei hat weder Einschränkungen in der Wahl des Rohstoffes noch in der Erzeugungsmenge. Bis zu 400 Liter wird eine Steuer von € 5,40 fällig, wenn mehr als 400 Liter gebrannt werden, gilt für die gesamte Schnapsmenge eine Steuer von € 10,00.
Auch die Wahl der Brenngeräte kann beliebig ausfallen. Es müssen jedoch ein Vollverschluss und eine Messuhr angebracht werden. Außerdem besteht die Aufzeichnungspflicht in einem Betriebsbuch. Diese Brennerei muss vor erstmaliger Inbetriebnahme vom Staat genehmigt werden.
Bei einer Brennerei mit Vollverschluss sind verschiedenste Messgeräte angebracht um die angefallene Steuer so genau wie möglich berechnen zu können. Diese Messgeräte werden nach jeder Abrechnung mit dem Finanzamt vom Steuerbeamten neu plombiert.
Vorteile: Mit der Verschlussbrennerei kann jede beliebige Ware gebrannt werden, auch wenn sie gekauft wurde. Der Vertrieb kann auch an den Groß- und Einzelhandel erfolgen.
Fruchthaltige Getränke
Fruchtsaft oder Obstpresssaft:
zu 100 % reiner Fruchtsaft
Fruchtsaftgetränk oder Fruchtgetränk:
Der Fruchtsaftanteil beträgt 50 bis 60 %.
Nektar:
Der Name täuscht: dieses Getränk hat einen Fruchtsaftanteil von nur 25 – 60 %.
Sirup:
Fruchtsaftanteil von 33 %


